1.3 Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Schule ist verpflichtet, personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Verordnung zu verarbeiten, die da lauten:
- Rechtmäßigkeit, Fairness und Transparenz (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung)
Die Verarbeitung ist nur dann rechtmäßig, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist und personenbezogene Daten nur in einem bestimmten Umfang verarbeitet werden:
a) die betroffene Person Genehmigung Verarbeitung personenbezogener Daten für einen oder mehrere Zwecke,
b) Die Verarbeitung ist notwendig zur Vertragserfüllung, wenn der Vertragspartner die betroffene Person ist, oder zur Durchführung von Maßnahmen, die vor Vertragsschluss auf Antrag der betroffenen Person getroffen wurden,
c) Die Verarbeitung ist notwendig, um einer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, die für den Verantwortlichen gilt,
d) Die Verarbeitung ist unerlässlich für den Schutz lebenswichtiger Interessen betroffene Einrichtungen oder andere natürliche Personen,
e) die Verarbeitung ist für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich, die von im öffentlichen Interesse oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt, die dem Betreiber anvertraut ist,
f) Die Verarbeitung ist für die Zwecke der Berechtigte Interessen der betroffene Verantwortliche oder ein Dritter, es sei denn, diese Interessen werden durch die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, außer Kraft gesetzt, insbesondere wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
- Zweckbindung (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung)
Eine Verarbeitung ist nur für einen bestimmten Zweck möglich. Personenbezogene Daten können für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Eine Weiterverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu Zwecken der wissenschaftlichen oder historischen Forschung oder zu statistischen Zwecken wird gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung nicht als mit den ursprünglichen Zwecken vereinbar angesehen.
- Datenminimierung (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen ist angemessen, relevant und auf das Maß beschränkt, das für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist.
- Richtigkeit (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung)
Personenbezogene Daten müssen korrekt sein und bei Bedarf auf dem neuesten Stand gehalten werden. In diesem Zusammenhang müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten, die in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden.
- Minimierung der Lagerhaltung (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung)
Personenbezogene Daten werden in einer Form gespeichert, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, jedoch nicht länger, als es für die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, erforderlich ist. Eine Ausnahme gilt für personenbezogene Daten, die für einen längeren Zeitraum gespeichert werden können, sofern sie ausschließlich zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu Zwecken der wissenschaftlichen oder historischen Forschung oder zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung verarbeitet werden, sofern geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.
- Integrität und Vertraulichkeit (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung)
Personenbezogene Daten werden in einer Weise verarbeitet, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und versehentlichem Verlust, Zerstörung oder Beschädigung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen.
- Haftung [Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung]
Der Betreiber ist für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich und muss in der Lage sein, diese Einhaltung nachzuweisen.